Ausweitung des EU-Emissionshandels und Rückerstattung einer CO2-Bepreisung

Nationale Ausweitung des EU-ETS auf Wärme und Verkehr

Eine Analyse der Stiftung Umweltenergierecht befasst sich mit der Frage, ob eine nationale Ausweitung des EU-Emissionshandels (EU-ETS) auf die Sektoren Verkehr und Wärme überhaupt zulässig ist. Prinzipiell sei dies, vorbehaltlich einer Genehmigung durch die EU-Kommissionen, vom EU-Recht gedeckt. Fraglich sei dies aber bezüglich des Modells zur Bestimmung des Zahlungspflichtigen.

Beispielhaft für den Verkehrssektor lassen sich drei Modelle zur Bestimmung des Zahlungsverpflichteten beschreiben: Im Modell des Down-Stream sind Pkw-Fahrer abgabepflichtig, in dem des Mid-Stream Transportmittelhersteller bzw. Verkehrsdienstleister und im Fall Up-Stream die Kraftstoffbereitsteller. Die Analyse sieht die rechtlichen Möglichkeiten zur Ausweitung des EU-ETS für „Upstream-Emissionen“, bei denen Emittent und Verpflichteter auseinanderfallen, sehr kritisch. Vor allem gelte dies für den Verkehrsbereich. Hier identifiziert die Studie eine Notwendigkeit zur Anpassung des EU-Rechts.

Rückerstattung nach dem Vorbild der Schweiz?

Die Stiftung Umweltenergierecht hat sich auch mit den bestehenden europa- und verfassungsrechtlich konformen Gestaltungsmöglichkeiten des Bundesgesetzgebers für eine Rückerstattung von Einnahmen aus einer möglichen CO2-Bepreisung nach dem Vorbild der Schweiz befasst.

Die Studie mit dem Titel „Europa- und verfassungsrechtliche Spielräume für die Rückerstattung einer CO2-Bepreisung“ kommt zu dem Ergebnis, dass die Rückerstattung an Bürger analog zur Schweizer Rechtslage durch pauschale Zahlungen erfolgen könnte. Für Unternehmen sollten aus beihilferechtlichen Gründen hingegen keine pauschalen Direktzahlungen anhand der Lohnsumme vorgesehen werden. Hier könnte die Rückerstattung mittelbar durch die Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung erfolgen.

Die Studie von Hartmut Kahl und Markus Kahles knüpft an eine Studie von Oktober 2017 an, die definiert, innerhalb welcher Grenzen eine CO2-Bepreisung europa- und verfassungsrechtlich möglich ist.


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